15. Am 23. November 2017 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der POM Gelegenheit gewährt, eine Duplik einzureichen (pag. 107 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 24. November 2017 auf ihr Duplikrecht (pag. 115). Auch die POM teilte mit Eingabe vom 27. November 2017 mit, dass sie keine Ergänzungen habe und an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung festhalte (pag. 117). Am 30. November 2017 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag.