13. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 gewährte die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, ihrerseits eine Stellungnahme einzureichen (pag. 55 ff.). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (pag. 61 ff.).