12. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Anbringung ergänzender Hinweise die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden 3 könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtpflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 49 ff.).