6. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für die Verfahren bei der Vorinstanz (POM) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. Die Parteikosten seien gemäss eingereichter Honorarnote vom 01.09.2017 zu gewähren. 11. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 3. Oktober 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Weiter zog die Kammer die Akten betreffend Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. Mai 2017 bei (SK 17 12; pag. 41 ff.).