4. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. 5. Die entstandenen Partei- und Verfahrenskosten bei der Vorinstanz (POM) seien gemäss bereits eingereichter Honorarnote vom 01.09.2017 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für die Verfahren bei der Vorinstanz (POM) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen.