Die Massnahme sei umgehend aufzuheben und der Beschwerdeführer sei definitiv zu entlassen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzureichender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezahlen. 4. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen.