9. Mit Entscheid vom 5. September 2017 wies die POM die Beschwerde ab und hiess das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gut, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (pag. 38 ff. amtliche Akten POM).