7. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 versetzte die BVD den Beschwerdeführer per 6. Juli 2017 in die BeoT der JVA SJ (pag. 2 ff. amtlichen Akten POM). 8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Juli 2017 bei der POM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD beantragte. Die Massnahme sei umgehend aufzuheben und der Beschwerdeführer sei definitiv zu entlassen, unter Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (pag. 11 ff. amtliche Akten POM).