6. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017 wurde die Beschwerde insoweit gutgeheissen, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen sei, sofern er nicht bis spätestens 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten könne. Soweit weitergehend 2 wies die 1. Strafkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 218 ff. der Akten SK 17 12).