3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2016 bei der POM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 23. September 2016 beantragte (pag. 1395 ff. amtliche Akten BVD). 4. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 hiess die POM die Beschwerde insofern gut, als sie das Massnahmenzentrum St. Johannsen (JVA SJ) anwies, den nächsten freien Platz auf der Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) mit dem Beschwerdeführer zu besetzen. Bis dahin habe der Beschwerdeführer in der JVA Solothurn zu verbleiben. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. pag. 50 ff. amtliche Akten BVD).