2. Am 11. Juli 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers Antrag auf bedingte Entlassung (pag. 1309 ff. amtliche Akten BVD). Am 17. September 2016 ersuchte er um Aufhebung der Massnahme sowie um definitive Entlassung (pag. 1347 ff. amtliche Akten BVD). Mit Verfügung vom 23. September 2016 wies die ASMV beide Anträge ab und wies den Beschwerdeführer zur Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in die JVA Solothurn ein (pag. 1353 ff. amtliche Akten BVD).