Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 17 376 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Zihlmann und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Polizei- und Militärdirekti- on des Kantons Bern vom 5. September 2017 (2017.POM.535) Erwägungen: I. 1. Die von A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragte Versetzung in ein offenes Vollzugsregime wurde durch die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend ASMV, heute Be- währungs- und Vollzugsdienste BVD) mit Verfügung vom 18. Dezember 2015 ab- gewiesen (pag. 1213 ff. amtliche Akten BVD). Dagegen erhob der Beschwerdefüh- rer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 28. Dezember 2015 Beschwer- de bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (nachfolgend POM) (pag. 1221 ff. amtliche Akten BVD). Am 18. Februar 2016 hiess die POM die Be- schwerde gut und hob die Verfügung der ASMV auf. Die ASMV wurde angewiesen, die Verlegung des Beschwerdeführers in eine geschlossene Abteilung einer offe- nen Massnahmenvollzugseinrichtung umgehend in die Wege zu leiten (pag. 1241 ff. amtliche Akten BVD). 2. Am 11. Juli 2016 stellte Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers Antrag auf bedingte Entlassung (pag. 1309 ff. amtliche Akten BVD). Am 17. Sep- tember 2016 ersuchte er um Aufhebung der Massnahme sowie um definitive Ent- lassung (pag. 1347 ff. amtliche Akten BVD). Mit Verfügung vom 23. Septem- ber 2016 wies die ASMV beide Anträge ab und wies den Beschwerdeführer zur Weiterführung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) in die JVA Solothurn ein (pag. 1353 ff. amtliche Akten BVD). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 27. September 2016 bei der POM Be- schwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der ASMV vom 23. Septem- ber 2016 beantragte (pag. 1395 ff. amtliche Akten BVD). 4. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2016 hiess die POM die Beschwerde insofern gut, als sie das Massnahmenzentrum St. Johannsen (JVA SJ) anwies, den nächs- ten freien Platz auf der Beobachtungs- und Triagestation (BeoT) mit dem Be- schwerdeführer zu besetzen. Bis dahin habe der Beschwerdeführer in der JVA So- lothurn zu verbleiben. Soweit weitergehend wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (vgl. pag. 50 ff. amtliche Akten BVD). 5. Am 6. Januar 2017 erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechts- anwalt B.________, beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM vom 13. Dezember 2016 und beantragte die definitive Entlas- sung (pag. 1 ff. Akten SK 17 12): 6. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. Mai 2017 wurde die Be- schwerde insoweit gutgeheissen, als die Massnahme mangels Verfügbarkeit eines Therapieplatzes aufzuheben und der Beschwerdeführer aus der Massnahme zu entlassen sei, sofern er nicht bis spätestens 15. Juli 2017 in die geschlossene Ab- teilung einer offenen Vollzugseinrichtung eintreten könne. Soweit weitergehend 2 wies die 1. Strafkammer die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (pag. 218 ff. der Akten SK 17 12). 7. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 versetzte die BVD den Beschwerdeführer per 6. Juli 2017 in die BeoT der JVA SJ (pag. 2 ff. amtlichen Akten POM). 8. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Juli 2017 bei der POM Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD beantragte. Die Massnahme sei umgehend aufzuheben und der Beschwerdeführer sei definitiv zu entlassen, unter Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege und unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (pag. 11 ff. amtliche Akten POM). 9. Mit Entscheid vom 5. September 2017 wies die POM die Beschwerde ab und hiess das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege gut, un- ter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (pag. 38 ff. amt- liche Akten POM). 10. Am 2. Oktober 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der POM und stellte folgende Anträge (vgl. pag. 3): 1. Die Verfügung der Polizei und Militärdirektion des Kantons Bern vom 05.09.2017 und die Verfü- gung vom 30.06.2017 der Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (1025/16) seien aufzu- heben. 2. Die Massnahme sei umgehend aufzuheben und der Beschwerdeführer sei definitiv zu entlassen. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, die entstandenen Partei- (gemäss noch einzurei- chender Honorarnote) und Verfahrenskosten im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bezah- len. 4. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. 5. Die entstandenen Partei- und Verfahrenskosten bei der Vorinstanz (POM) seien gemäss bereits eingereichter Honorarnote vom 01.09.2017 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 6. Eventuell sei dem Beschwerdeführer für die Verfahren bei der Vorinstanz (POM) die unentgeltli- che Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als amtlicher Rechtsbeistand zu bezeichnen. Die Parteikosten seien gemäss eingereichter Honorarnote vom 01.09.2017 zu ge- währen. 11. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 3. Oktober 2017 das Beschwerdeverfahren und forderte die POM auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen. Weiter zog die Kammer die Akten betreffend Beschluss der 1. Strafkammer vom 9. Mai 2017 bei (SK 17 12; pag. 41 ff.). 12. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2017 beantragte die POM mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Anbringung ergänzender Hinweise die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden 3 könne. Zum Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtpflege enthielt sie sich eines Antrags (pag. 49 ff.). 13. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2017 gewährte die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit, ihrerseits eine Stellungnahme einzureichen (pag. 55 ff.). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2017 beantragte die Generalstaatsan- waltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwaltes sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen (pag. 61 ff.). 14. Am 2. November 2017 liess die Abteilung BVD dem Obergericht des Kantons Bern einen Antrag auf Entschädigung des Beschwerdeführers an die POM zur Kenntnis- nahme zukommen (pag. 69 ff.). Dieser wurde zu den Akten genommen. Am 6. Ok- tober 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Replik (pag. 81 ff.), welche dieser mit Eingabe vom 21. November 2017 wahrnahm (pag. 97 ff.). 15. Am 23. November 2017 wurde sowohl der Generalstaatsanwaltschaft als auch der POM Gelegenheit gewährt, eine Duplik einzureichen (pag. 107 ff.). Die General- staatsanwaltschaft verzichtete am 24. November 2017 auf ihr Duplikrecht (pag. 115). Auch die POM teilte mit Eingabe vom 27. November 2017 mit, dass sie keine Ergänzungen habe und an ihren Ausführungen in der Vernehmlassung fest- halte (pag. 117). Am 30. November 2017 wurde der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet (pag. 119 ff.). Mit Eingabe vom 15. Dezember 2017 liess die Abteilung BVD der Kammer den aktuellen Therapieverlaufsbericht vom 28. No- vember 2017 betreffend der Beschwerdeführer zukommen (pag. 131 ff.). Mit Verfü- gung vom 18. Dezember 2017 wurde der Bericht den Prozessbeteiligten mit der Aufforderung zugestellt, allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen (pag. 143 ff.). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2017 liess sich der Beschwerdefüh- rer mit abschliessenden Bemerkungen vernehmen (pag. 151 ff.). Seiner Eingabe legte er ein Informationsschreiben betreffend weiteres Vorgehen der Abteilung BVD vom 20. Dezember 2017 (pag. 161 ff.) bei. Die Verfahrensleitung liess die Stel- lungnahme des Beschwerdeführers samt Beilage am 28. Dezember 2017 den Par- teien zur Kenntnisnahme zukommen (pag. 166 ff.). II. 16. Gemäss Art. 81a des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG; BSG 341.1) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts als letzte kantonale In- stanz Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide über den Vollzug von Strafen und Massnahmen. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorlie- genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 82 SMVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), nament- lich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 4 17. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). Insoweit ist auf die Beschwerde vom 2. Okto- ber 2017 einzutreten. Das Rechtsbegehren, auf welches nicht einzutreten ist, wird im Folgenden dargelegt (vgl. Ziff. 18 hiernach). 18. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 30. Ju- ni 2017 beantragt, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Der Rechtsmittelent- scheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung (Devolutiveffekt). Nur der Entscheid der POM ist damit Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle- ge im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 60). 19. Soweit weitergehend ist auf die Beschwerde vom 2. Oktober 2017 einzutreten. Die Kognition der Kammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 20. Mit Beschluss vom 9. Mai 2017 im Beschwerdeverfahren SK 17 12 wies das Ober- gericht die Vollzugsbehörden an, den Beschwerdeführer spätestens bis zum 15. Juli 2017 in die geschlossene Abteilung einer offenen Vollzugseinrichtung zu überstellen, andernfalls die Massnahme infolge Nichtverfügbarkeit eines geeigne- ten Therapieplatzes aufzuheben sei. Mit Verfügung vom 30. Juni 2017 haben die BVD den Beschwerdeführer per 6. Juli 2017 in die BeoT der JVA SJ eingewiesen (pag. 1607 ff. amtliche Akten BVD). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die JVA SJ mit Blick auf den bisherigen Verfahrensverlauf als geeig- nete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers zu gelten hat. 21. Die POM macht in ihrem Entscheid vom 5. September 2017 geltend, dass die BVD infolge des obergerichtlichen Beschlusses mit den darin geäusserten Bedenken an die JVA SJ gelangt sei und diese zur Stellungnahme aufgefordert habe. Die JVA SJ habe daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 ausgeführt, man sehe einer Einweisung des Beschwerdeführers durchwegs gelassen und mit dem professio- nellen Selbstverständnis entgegen und werde für die Weiterführung der Behand- lung unvoreingenommen an die Erkenntnisse aus den früheren Therapien und an die Einschätzungen der Vorbehandler anknüpfen. Es sei nicht ersichtlich, welche Abklärungen weiter hätten getroffen werden können. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit gut eingelebt, als dass sich sein anfangs überhebliches Verhalten ge- bessert habe, nachdem ihm versichert worden sei, dass das Behandlerteam ihm gegenüber unvoreingenommen sei (pag. 43). 22. Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, das Obergericht des Kantons Bern habe in seinem Beschluss vom 9. Mai 2017 festgehalten, dass diese Einrich- tung aufgrund der öffentlichen Äusserungen des Anstaltsdirektors der JVA SJ kaum mehr als geeignet bezeichnet werden könne. Es seien keine geeigneten Vor- kehren getroffen worden, um die Eignung der JVA SJ genauer abzuklären. Angeb- 5 lich habe die JVA SJ bereits mit Schreiben vom 22. Mai 2017 ausgeführt, dass man einer Einweisung des Beschwerdeführers mit der nötigen Professionalität begeg- nen werde. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis zuge- stellt worden. Dieser plötzliche Haltungswechsel der JVA SJ sei nicht weiter geprüft worden, so beispielsweise indem konkrete Vorgaben verlangt oder Abklärungen getätigt worden seien (pag. 7 und 103). Weiter habe nie ein Vernetzungsgespräch zwischen der JVA Solothurn und der JVA SJ stattgefunden, obwohl ein solches durch die JVA Solothurn angeregt worden sei. Auch sei von einer zeitlichen Anpas- sung in der Verfügung der BVD nicht die Rede, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer wiederum sechs Monate auf der BeoT zu verbleiben habe (pag. 7). Dass auch die BVD an der Eignung der JVA SJ zweif- le, zeige sich auch darin, dass diese dem Beschwerdeführer noch am 22. Mai 2017 offeriert habe, den offenen Vollzug in der JVA Solothurn weiterzuführen (pag. 9). Weiter wendet sich der Beschwerdeführer dagegen, dass weitere Entscheide über Vollzugslockerungen von einem Gutachten abhängig gemacht würden, da diese Vorgehensweise zu weiteren zeitlichen Verzögerungen führe. So habe beispiels- weise der bereits bewilligte Ausgang vom 5. Juli 2017 nicht stattgefunden und die JVA Solothurn habe trotz entsprechender Aufforderung keine anfechtbare Verfü- gung erlassen (pag. 9). Mit seinen abschliessenden Bemerkungen macht der Beschwerdeführer schliess- lich geltend, die JVA SJ verwehre dem Beschwerdeführer Vollzugslockerungen, was als reine Schikane zu werten sei und deshalb belege, dass die JVA SJ als Vollzugsort nicht geeignet sei. Im Therapieverlaufsbericht werde erneut eine beste- hende Fluchtgefahr aufgeführt. Der Beschwerdeführer werde präventiv wegge- sperrt (pag. 153 ff.). 23. Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, die BVD und die POM hätten aus- führlich dargelegt, warum die JVA SJ als Vollzugsinstitution geeignet und unvorein- genommen sei; auf die entsprechenden Ausführungen könne verwiesen werden. Das neue forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. D.________ vom 13. Oktober 2017 sei für die Beurteilung der Eignung der JVA SJ irrelevant. Daraus würde sich jedoch ergeben, dass die Therapeuten der JVA SJ nicht voreingenom- men seien. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen bzw. Rügen, dass ihm das Schreiben der JVA SJ vom 22. Mai 2017 nicht zugestellt worden sei, dass keine konkreten Vollzugspläne bestehen würden und dass keine zeitliche Anpas- sung des Aufenthalts in der BeoT stattgefunden habe, würden nicht zu begründen vermögen, dass die JVA SJ für die Behandlung des Beschwerdeführers ungeeignet sei (pag. 63 ff.). 24. Zu Recht wird von den Parteien darauf hingewiesen, dass das Obergericht des Kantons Bern in seinem Beschluss vom 9. Mai 2017 gewisse Zweifel an der Eig- nung der JVA SJ als Therapieeinrichtung für den Beschwerdeführer geäussert hat. Damit wurde der JVA SJ die Eignung jedoch nicht gänzlich abgesprochen, sondern von weiteren Abklärungen und Überprüfungen abhängig gemacht. Dies insbeson- dere auch mit Blick darauf, dass aufgrund einer öffentlich kommunizierten Weige- 6 rungshaltung die Aufnahme eines Therapiebedürftigen trotz entsprechendem Ge- richts- bzw. Direktionsbeschluss verhindert werden könnte, was insbesondere mit Blick auf die ohnehin begrenzte Anzahl an Therapieplätzen als stossend erschei- nen würde. Konkret hat die 1. Strafkammer Folgendes festgehalten (Hervorhebung durch Kammer): Die Kammer zweifelt nicht an der Professionalität des Personals der MSTJ. Mit Blick auf die durch die MSTJ geäusserten Weigerungsgründe und insbesondere auch die öffentlichen Äusserungen des An- staltsdirektors in der Berner Zeitung vom 18. August 2016, welche an der Haltung gegenüber dem Beschwerdeführer nicht zweifeln lassen, kann die MSTJ jedoch aktuell kaum mehr als geeignete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers bezeichnet werden. […] Gerade diese absolut geäusserte Ablehnung durch die MSTJ, welche wie erwähnt auch öffentlich angebracht wur- den, dürfte dazu geführt haben, dass die MSTJ in concreto für eine unvoreingenommene Behandlung des Beschwerdeführers zur Zeit wohl keine gute Option (mehr) darstellt. Ob diese Einschätzung trotz der in der Zwischenzeit erzielten Therapiefortschritte des Beschwerdeführers weiterhin zutreffend ist, muss von den Vollzugsorganen unbedingt nochmals eingehend geprüft und geklärt werden. Es kann und darf – trotz zuzugestehender Mitwirkung der Anstalten bei Aufnahmeentschei- den – nicht sein, dass die (unbegründete) Weigerungshaltung einer an sich geeigneten Anstalt aus- reicht, um sich einer rechtskräftigen Anordnung des Polizeidirektors oder eines Gerichts erfolgreich zu widersetzen (vgl. pag. 53 Akten POM; Akten SK 17 12). Die BVD haben sich von der JVA SJ bestätigen lassen, dass sie zur Aufnahme des Beschwerdeführers bereit sind und sich diesem gegenüber unvoreingenommen verhalten werden. Die JVA SJ hat zudem bestätigt, dass sie an die bereits erfolgten Therapieerfolge anknüpfen werde (pag. 1563 amtliche Akten BVD). Nach Ansicht der Kammer wären durchaus weitere Prüfungshandlungen der BVD denkbar ge- wesen. Insbesondere hätten beispielsweise konkret die zur Behandlung des Be- schwerdeführers zuständigen Therapeuten zu einer Stellungnahme aufgefordert werden können. Zu Recht wird vom Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass die Zusage offenbar bereits vorgängig mündlich erfolgt ist (pag. 1560 amtliche Akten BVD). Nichtsdestotrotz handelt es sich bei der Stellungnahme der JVA SJ um eine verbindliche schriftliche Zusage bzw. Verpflichtung, den Beschwerdeführer aufzunehmen und unvoreingenommen professionell zu behandeln. Darin zeigt sich, dass sich die JVA SJ bzw. deren Mitarbeiter der Problematik bewusst sind und auch bereit sind, ihre Haltung und ihre Handlungen gegenüber dem Beschwerde- führer vor dem Hintergrund der erfolgten Ereignisse laufend zu reflektieren und zu evaluieren. Insofern kommt dem Schreiben der JVA SJ bei der Frage nach der Eignung der Vollzugseinrichtung durchaus eine erhebliche Bedeutung zu. Auch die tatsächlichen Gegebenheiten rund um den Eintritt bzw. den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der JVA SJ stützen den Schluss, dass die Einrichtung für die Weiterführung der Massnahme durchaus geeignet ist. Aus einer Aktennotiz vom 21. Juli 2017 ergibt sich, dass die Eintrittsphase des Beschwerdeführers in die JVA SJ gut verlaufen sei. Zwar habe sich der Beschwerdeführer anfangs etwas überheblich gezeigt. Als ihm aber habe versichert werden können, dass das Team BeoT ihm gegenüber unvoreingenommen auftreten werde, habe sich sein Verhal- ten gebessert (pag. 1648 Akten BVD). Dies zeigt, dass es dem für den Beschwer- 7 deführer zuständigen Team gelungen ist, Akzeptanz für seinen Aufenthalt in der JVA SJ zu schaffen, was wiederum die Unvoreingenommenheit belegt. Weniger positiv ist zwar ein Statusbericht der zuständigen Psychotherapeutin in der JVA SJ vom 24. August 2017 zu werten. Darin wird ausgeführt, dass es dem Beschwerde- führer innerhalb der Einzeltherapie gelinge, sich konstruktiv zu beteiligen. Anders sehe es hingegen in der Gruppentherapie aus. Sein massiver Widerstand wirke sich negativ auf die Gruppendynamik aus, weswegen entschieden worden sei, ihn vorläufig von der Gruppentherapie zu dispensieren (pag. 1664 amtliche Akten BVD). Diese Ausführungen dokumentieren eine kritische Haltung der Therapeuten, ohne dass daraus eine Voreingenommenheit abgeleitet werden kann; so ist die Rückmeldung bezüglich der Einzeltherapie doch durchwegs positiv. Schliesslich enthalten die Vollzugsakten auch keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerde- führer unangemessen entgegengetreten worden wäre. Insbesondere ergibt sich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die BVD vom 1. Oktober 2017, dass sich die JVA SJ bzw. der Leiter BeoT nicht gegen einen (frühzeitigen) Übertritt des Beschwerdeführers in den offenen Bereich stellt (pag. 1691 amtliche Akten BVD). Die tatsächlichen Verhältnisse und Gegebenheiten lassen die JVA SJ für die Behandlung des Beschwerdeführers als geeignet erscheinen. Nichts anderes ergibt sich aus dem neusten Verlaufsbericht vom 28. Novem- ber 2017. Darin halten die Soziotherapeuten fest, dass der Beschwerdeführer die Anforderungen für den Übertritt in eine offene Abteilung erfülle (pag. 133). Zwar weisen die Psychotherapeuten – wie dies der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt – auf eine mögliche Fluchtgefahr hin. Dabei handelt es sich jedoch um eine (recht- liche) Frage, welche nicht durch die Psychotherapeuten zu beurteilen ist. Relevant ist, dass auch die Psychotherapeuten die Durchführung eines offenen Vollzugsre- gimes als vertretbar erachten und sich mithin aus ihren Ausführungen keine An- haltspunkte dafür ergeben, dass sie dem Beschwerdeführer voreingenommen ent- gegentreten würden (pag. 140). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Ver- weigerung der Vollzugslockerungen auf einen Entscheid der BVD zurückzuführen ist und nicht auf Empfehlungen der Therapeuten der JVA SJ. Dies räumt denn auch der Beschwerdeführer ein, wenn er ausführt, dass ihm in Solothurn die beglei- teten Ausgänge (erst) auf Intervention der BVD hin verweigert wurden. Aus diesem Umstand kann daher nicht abgeleitet werden, dass die JVA SJ zur Behandlung des Beschwerdeführers schlechterdings ungeeignet wäre. Schliesslich ist auch beachtlich, dass die öffentlichen Äusserungen durch den Di- rektor der Anstalt erfolgt sind. Zwar ist dieser gegenüber sämtlichen Mitarbeitern weisungsbefugt. Mit der konkreten Durchführung der Behandlung des Beschwerde- führers ist er aber nicht betraut. Am heute zu ziehenden Schluss, dass die JVA SJ – entgegen anfänglicher Beden- ken der Kammer im Beschluss vom 9. Mai 2017 – für die Behandlung des Be- schwerdeführers grundsätzlich geeignet erscheint, vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dass er über die in seiner Beschwerde er- wähnte Stellungnahme der JVA SJ nicht informiert wurde, ist auf die BVD und nicht auf die JVA SJ zurückzuführen und hat daher keinen Einfluss auf die Frage nach 8 deren Eignung. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer insofern wie alle anderen Bewohner der JVA SJ behandelt wird, als auch er den geltenden Bestim- mungen über den Aufenthalt auf der BeoT untersteht, lässt keine Rückschlüsse auf eine allfällige Voreingenommenheit der Mitarbeiter der JVA SJ zu. Kommt hinzu, dass sich der Leiter BeoT, wie oben dargelegt, offenbar nicht gegen einen frühzei- tigen Übertritt in den offenen Bereich gestellt hat und dies zum heutigen Zeitpunkt auch die behandelnden Therapeuten nicht tun. Schliesslich sind auch die vom Be- schwerdeführer aufgeworfenen Fragen im Zusammenhang mit dem neu eingehol- ten forensisch-psychiatrischen Gutachten bzw. möglichen Vollzugslockerungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und für die Frage der Eignung der JVA SJ nicht von Relevanz. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die JVA SJ aus heutiger Sicht als geeig- nete Einrichtung für die Behandlung des Beschwerdeführers zu betrachten ist. Die Beschwerde ist daher in diesem Hauptpunkt abzuweisen. IV. 25. Auch angefochten und zu überprüfen ist die Höhe der durch die Vorinstanz festge- setzten Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Die Vorinstanz hat die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 1. September 2017 (pag. 34 ff Akten POM; Zeitaufwand 15,08 Stunden) um die nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stehenden Posten 1 und 2 vom 14. Juli 2017, den Pos- ten vom 26. Juli 2017 sowie den Posten vom 28. August 2017 und zusätzlich um 3,5 Stunden auf den ihr angemessen erscheinenden Zeitaufwand von 10,58 Stun- den gekürzt (pag. 39 Akten POM). Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid an- gefochten, in seiner Beschwerdeschrift vom 2. Oktober 2017 jedoch nicht weiter begründet; die Vorinstanz beantragt deshalb, auf das Rechtsbegehren sei infolge unzureichender Begründung nicht einzutreten (pag. 49 ff.). Die Generalstaatsan- waltschaft beantragt hingegen die Abweisung, da das von der Vorinstanz festge- setzte Honorar angemessen sei (pag. 65). Der Beschwerdeführer führt in seiner Replik vom 21. November 2017 aus, eine Kürzung der genannten Posten sei will- kürlich, da die Vorinstanz nicht wisse, in welchem Zusammenhang die Korrespon- denz stehe. Auch die weitere Kürzung um 3,5 Stunden sei willkürlich (pag. 101). 26. Parteieingaben müssen eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG). An die Begründungspflicht werden praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen ge- stellt. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in wel- chen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BVR 2006 S. 470 E. 2.4). Aus der Beschwerde ist ohne weiteres ersichtlich, dass Rechtsanwalt B.________ die Kürzung seiner Kostennote vom 1. September 2017 beanstandet. Aus seinen Eingaben geht genügend klar hervor, dass er die Über- prüfung der Kürzung einer Kostennote bzw. der vorinstanzlichen Begründung dazu verlangt. Auf das entsprechende Rechtsbegehren ist daher einzutreten. 27. Zu den einzelnen Posten ist Folgendes festzuhalten: 9 - Posten 1 und 2 vom 14. Juli 2017: Der Beschwerdeführer ersucht in diesem Schreiben, welches er auch seinem Klienten zukommen liess, um Zustellung des Protokolls der VKS vom 21. April 2017 (pag. 1526 ff. und 1640 amtliche Ak- ten BVD). Das Protokoll ist insofern von Relevanz, als der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren offenbar auch vor die Wahl gestellt wurde, in der JVA Solothurn zu verbleiben. Dass sein Rechtsvertreter Berichte über das Verhalten des Beschwerdeführers bzw. die Therapieerfolge einholt, ist daher nachvoll- ziehbar und zu entschädigen. - Posten vom 26. Juli 2017: Dabei handelt es sich um ein Schreiben von Rechts- anwalt B.________ an seinen Klienten (pag. 35). Weitere Informationen hierzu sind nicht ersichtlich, solche dem Anwaltsgeheimnis unterliegende Korrespon- denz ist zu entschädigen. - Posten vom 28. August 2017: Das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ an die JVA Solothurn betrifft die Annullierung des genehmigten Ausgangs durch die JVA Solothurn. Dies betrifft zwar nicht direkt den Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens; allerdings erscheint mit Blick auf die gesamten Fallumstände eine Kürzung um diese 30 Minuten kaum gerechtfertigt und zu- dem kleinlich (pag. 35). Der von Rechtsanwalt B.________ geltend gemachte Zeitaufwand von rund 15 Stunden erscheint – mit Blick auf die vorhandenen Fall- und Aktenkenntnisse – zwar eher hoch, liegt jedoch noch in der Bandbreite des gemäss ständiger bundes- gerichtlicher Rechtsprechung zu entschädigenden angemessenen Aufwands. Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt gutzuheissen und die amtliche Entschä- digung wie verlangt auf CHF 3‘321.40 zu bestimmen (15,08 x CHF 200.00 = CHF 3‘016.00, Auslagen CHF 59.35 und 8% Mehrwertsteuer CHF 246.05). Das volle Honorar beträgt CHF 3‘809.95 (15,08 x 230.00 = CHF 3‘468.40, Auslagen CHF 59.35 und 8% Mehrwertsteuer CHF 282.20), wobei der Beschwerdeführer aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens im Verfahren vor der POM gegenü- ber dem Kanton Bern vollumfänglich rückzahlungspflichtig und gegenüber seinem amtlichen Rechtsvertreter im Umfang der Differenz zwischen dem amtlichen Hono- rar und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 488.55, vollumfänglich nachzah- lungspflichtig ist. Der Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers im oberin- stanzlichen Verfahren ist angesichts der Tatsache, dass es einzig einen formalen Nebenpunkt (Entschädigung Rechtsvertreter) betrifft, auf 1/10 festzusetzen. V. 28. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens als zu 9/10 unterliegend geltende Be- schwerdeführer ersucht um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege. Dieses ist zu gewähren, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann dem Betroffenen auch ein amtlicher Anwalt 10 beigeordnet werden, wenn es die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse recht- fertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). 29. Der Beschwerdeführer befindet sich im Massnahmenvollzug, verfügt über kein Ein- kommen und ist mittellos. Seine Rechtsbegehren können mit Blick auf die obigen Ausführungen sowie die Ausführungen der Kammer im Beschluss vom 9. Mai 2017 nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Dem rechtsunkundigen Beschwerdeführer ist auch im oberinstanzlichen Verfahren – im Umfang seines Un- terliegens (9/10) – das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Im Umfang seines Obsiegens (1/10), ist das Gesuch um Erteilung der unentgeltli- chen Rechtspflege als gegenstandslos abzuschreiben. Für die Behandlung dieses Gesuchs sind keine Kosten zu erheben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 30. Die Entschädigung des Rechtsvertreters bzw. dessen amtliches Honorar im obe- rinstanzlichen Verfahren ist später mit separatem Beschluss festzusetzen (nach Einholen der Kostennote von Rechtsanwalt B.________). VI. 31. Die Beschwerde ist einzig bezüglich der Höhe der (amtlichen) Entschädigung gut- zuheissen. In der Sache ist der Beschwerdeführer vollumfänglich unterlegen, wes- wegen die vorinstanzliche Kostenverlegung für das Verfahren vor der POM zu bestätigen ist. 32. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von CHF 1‘000.00, sind im Umfang des Obsiegens des Beschwerdeführers (1/10), ausmachend CHF 100.00, durch den Kanton Bern zu tragen. Im Umfang seines Unterliegens (9/10), ausma- chend CHF 900.00, sind die Verfahrenskosten vorläufig ebenfalls durch den Kan- ton Bern zu tragen; dies jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO. 11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als Rechtsanwalt B.________ für das Verfahren vor der POM als amtlicher Rechtsvertreter vom Kanton Bern, POM, mit CHF 3‘321.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen ist. Das volle Ho- norar wird auf CHF 3‘809.95 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädi- gung von CHF 3‘321.40 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 488.55 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 2. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Kosten des Verfahrens vor der POM von CHF 1‘000.00 werden dem Beschwerde- führer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. 3. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht obsiegt (1/10), wird das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege als gegen- standslos abgeschrieben. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren vor Obergericht unterliegt (9/10), wird das Gesuch um Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, unter Beiord- nung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt, gutgeheissen. Für die Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht von total CHF 1‘000.00 wer- den im Umfang von 1/10, ausmachend CHF 100.00, durch den Kanton Bern getragen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden im Umfang von 9/10, ausmachend CHF 900.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und unter Vorbehalt von dessen Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO vorläufig vom Kanton Bern getragen. 5. Die Entschädigung bzw. das amtliche Honorar des Rechtsvertreters des Beschwerde- führers im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird mit separatem Beschluss be- stimmt. Rechtsanwalt B.________ wird ersucht, innert 14 Tagen seine Kostennote einzurei- chen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwalt C.________ - der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Generalsekretariat 12 Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten BVD (vormals ASMV) Bern, 4. Januar 2018 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13