A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23‘783.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 8‘684.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt (1/4), wird die Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung, Rechtsanwältin B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: