2. der sexuellen Nötigung, begangen am 24.11.2013 an der E________strasse in Bern, z.N. von C.________; und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von 82 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 20‘260.00.