21. DNA und übrige erkennungsdienstliche Massnahmen Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 215 f.). Bei bedingtem oder teilbedingtem Strafvollzug werden die DNA-Profile und die übrigen erkennungsdienstlichen Daten fünf Jahre nach Ablauf der Probezeit gelöscht (Art. 16 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-ProfilG; SR 363]; Art. 17 Abs. 1 Bst.