43 VII. Verfügungen 20. Beschlagnahmte Gegenstände In der Wohnung der Straf- und Zivilklägerin wurden ein türkisblaues Fixleintuch (Asservat 008) sowie ein Küchenmesser (Asservat 009) sichergestellt (vgl. pag. 128; vgl. auch pag. 743 f.). Die Gegenstände werden in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung eingezogen.