zugesprochen (Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV, vgl. auch Urteilsberichtigung vom 4.6.2018). Der Beschuldigte unterliegt im Umfang von 3/4 der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO. Gestützt auf Art. 30 Abs. 3 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5), der als lex specialis Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO vorgeht, untersteht die Straf- und Zivilklägern für den restlichen Teil der Entschädigung, ausmachend 1/4, nicht der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1000/2014 vom 23.6.2015).