19. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin 19.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fürsprecherin D.________ beantragte mit Honorarnote vom 27.6.2017 eine Entschädigung von insgesamt CHF 16‘908.50 (58.50 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 14‘625.00, zzgl. Auslagen von CHF 424.20, MwSt. von CHF 1‘206.35 und nicht mehrwertsteuerpflichtigen Auslagen von CHF 622.95; pag. 609). Auch hier überschritt die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht (vgl. Ausführungen Ziff. 18.1 hiervor). Die erstinstanzliche Honorarfestsetzung wird oberinstanzlich bestätigt.