b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich aufgrund der Schuldsprüche wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte jedoch eine Freiheitsstrafe von insgesamt 36 Monaten, weshalb auch sie als teilweise unterliegend zu gelten hat. Im Übrigen wurde die Zivilklage nicht im beantragten Ausmass gutgeheissen. Die Kammer erachtet nach dem Gesagten einen Verteilschlüssel von 1/4 zulasten des Kantons Bern und 3/4 zulasten des Beschuldigten als angemessen.