Es ist vorliegend jedoch weder von einem Selbstverschulden der Straf- und Zivilklägerin auszugehen noch von einer Gefälligkeit. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer für die Vergewaltigung eine Genugtuung im Bereich von CHF 6‘000.00 sowie für die sexuelle Nötigung von rund CHF 2‘000.00, insgesamt ausmachend CHF 8‘000.00, zzgl. Zins zu 5% ab dem 24.11.2013 für angemessen. 16. Verfahrenskosten Im Verhältnis zum gesamten Verfahren ist der Aufwand für die Beurteilung der Zivilklage verhältnismässig gering. Es rechtfertigt sich daher weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten auszuscheiden.