_ können folglich weder die Stellen- noch die Wohnungswechsel der Straf- und Zivilklägerin als direkte Folgen der Taten beurteilt werden. Als weiteres reduzierendes Element ist ferner das – im Verhältnis zu den Strafrahmen – leichte Verschulden des Beschuldigten sowie der Umstand zu werten, dass die Straf- und Zivilklägerin nach eigenen Angaben bereits wiederholt mit dem Beschuldigten Geschlechtsverkehr hatte, obwohl sie eigentlich nicht gewollt habe. Es ist vorliegend jedoch weder von einem Selbstverschulden der Straf- und Zivilklägerin auszugehen noch von einer Gefälligkeit.