Entsprechend sind bei der Straf- und Zivilklägerin auch geringere Langzeitfolgen der Tat zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als die Straf- und Zivilklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr von Ängsten gegenüber dem Beschuldigten sprach, sondern von unguten Gefühlen und Erinnerungen an das Ereignis (pag. 777, Z. 21 f.). Entgegen den Ausführungen von Fürsprecherin D.________ können folglich weder die Stellen- noch die Wohnungswechsel der Straf- und Zivilklägerin als direkte Folgen der Taten beurteilt werden.