__ geschilderten Ängste sowie die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sind stark zu relativieren. Die Straf- und Zivilklägerin führte nach der Tat ab ca. Mai 2014 bis August 2016 freiwillig eine Nachtatbeziehung mit dem Beschuldigten – dies obwohl sie wirtschaftlich sowie sozial unabhängig war, sie getrennte Wohnungen hatten und zwischen ihnen keine besonderen Abhängigkeiten vorhanden waren. Es kann mithin nicht von erheblichen psychischen Auswirkungen bzw. massiven Ängsten gesprochen werden. Entsprechend sind bei der Straf- und Zivilklägerin auch geringere Langzeitfolgen der Tat zu erwarten.