40 CHF 10‘000.00 auszugehen, welche sowohl die sexuelle Nötigung als auch die zeitlich unmittelbar nachgelagerte Vergewaltigung erfasst. Nach Ansicht der Kammer ist diese Basisgenugtuung deutlich zu reduzieren. Die Straf- und Zivilklägerin begab sich während einigen Monaten in psychotherapeutische Behandlung. Die Tat ging folglich nicht spurlos an ihr vorbei. Die durch Psychotherapeutin F.________ geschilderten Ängste sowie die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sind stark zu relativieren.