Sie war sich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ohne Kondom gewohnt. Die Straf- und Zivilklägerin befand sich zudem weder in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Beschuldigten noch war sie besonders schutzbedürftig. Sie hatte sich nach eigenen Angaben bereits vom Beschuldigten getrennt, als es zur Tat kam und war weitestgehend unabhängig. Die Strafund Zivilklägerin trug keine physischen Verletzungen davon. Vorliegend bewegt man sich genugtuungsrechtlich mithin im Bereich der mittelschweren Sexualdelikte. Die Basisgenugtuung ist daher nach Ansicht der Kammer am unteren Rand der erwähnten Rahmen festzusetzen. Es ist mithin von einer Basisgenugtuung von