Ohne die hier zu beurteilenden Taten bagatellisieren zu wollen, sind hinsichtlich des Masses angewandter physischer und psychischer Gewalt doch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar. Es handelt sich ferner um ein einmaliges Geschehen, das nicht besonders lange andauerte. Der Beschuldigte war der langjährige Lebens- und Sexualpartner der Straf- und Zivilklägerin. Entsprechend war die zum Tatzeitpunkt bereits 32-jährige Straf- und Zivilklägerin sexuell erfahren. Sie war sich Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten ohne Kondom gewohnt.