Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden sexuellen Nötigung brachte der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägern unter Anwendung leichter Gewalt und mittels Drohung dazu, seinen Penis in den Mund zu nehmen. Dabei kam der Beschuldigte nicht zum Samenerguss. Bei der unmittelbar darauf folgenden Vergewaltigung zwang der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin unter Anwendung leichter Gewalt in zwei verschiedenen Stellungen vaginal den Geschlechtsverkehr zu vollziehen bis er zum Orgasmus kam. Ohne die hier zu beurteilenden Taten bagatellisieren zu wollen, sind hinsichtlich des Masses angewandter physischer und psychischer Gewalt doch deutlich gravierendere Sexualdelikte denkbar.