Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen. Diese ist dann aufgrund besonderer Bemessungsfaktoren bzw. den konkreten Umständen des Einzelfalls (Absicht, Rücksichtlosigkeit, Schwere des Verschuldens, Sinnlosigkeit, Art und Auswirkung des Übergriffs, Nichtabschätzbarkeit der Spätfolgen und damit verbundene Ängste, allgemeine Wesensveränderungen, Selbstverschulden, Gefälligkeit) zu re-