39 sierender Ereignisse, 2005, S. 217). Aus den Schuldsprüchen wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin ist offensichtlich, dass deren Anspruch auf Genugtuung nach Art. 49 OR gegeben ist. Die Höhe der Genugtuung ist in zwei Phasen zu ermitteln. Zunächst ist anhand der objektivierbaren Kriterien (u.a. Art der Delikte, besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, Abhängigkeit vom Täter, Gewaltanwendung, Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlung, erfassbare Folgen der schädigenden Handlung) und der Rechtsprechungspraxis die Basisgenugtuung festzulegen.