15. Genugtuung Nach Art. 49 OR hat, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumati-