_ macht oberinstanzlich eine Schadenersatzforderung von insgesamt CHF 808.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 geltend (pag. 789). Die Schadenersatzforderung stellt sich zusammen aus Reisekosten in der Höhe von CHF 92.40 (Reisekosten der Straf- und Zivilklägerin zu ihrer Therapie) sowie CHF 716.35 Anwaltskosten im Opferhilfeverfahren (vgl. pag. 361). Die entsprechenden Forderungen sind hinreichend ausgewiesen und erstellt. Die Kosten für die anwaltliche Vertretung im Opferhilfeverfahren werden praxisgemäss als Schadenersatzposition anerkannt (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 130 vom 5.12.2016 Ziff.