Eine Haftung nach Art. 41 OR setzt kumulativ einen Schaden, einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem schädigendem Verhalten und dem Schaden, Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein Verschulden des Schädigers voraus (vgl. SCHÖNENBERGER, in: Kurzkommentar OR, 1. Aufl. 2014, N. 2 ff. zu Art. 41). Fürsprecherin D.________ macht oberinstanzlich eine Schadenersatzforderung von insgesamt CHF 808.75 zzgl. Zins zu 5% seit dem 24.11.2013 geltend (pag.