14. Schadenersatz Nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) wird zum Ersatz verpflichtet, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit. Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Das Gericht hat gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO über die geltend gemachten Zivilansprüche und deren Höhe zu entscheiden. Eine Haftung nach Art.