Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 82 Tagen wird in Anwendung von Art. 51 aStGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. V. Zivilpunkt