38 ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und lebt in geordneten Verhältnissen. Es kann vorliegend keine ungünstige Prognose nachgewiesen werden. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs gegeben.