42 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; BGE 134 IV 117). Eine günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos,