Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten neutral auf die Strafe aus. 13.4 Konkrete Strafe Zusammenfassend erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 24 Monaten Freiheitsstrafe als sachgerecht. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB).