780, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und hat sich seit den vorliegend zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen (pag. 755 f.). Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich drei Mal zwecks Verhandlung vor Gericht freiwillig in die Schweiz begab. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte war jedoch weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue. Es liegt keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor.