13.2.3 Konkrete Asperation Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 14 Monaten als verschuldensangemessen. Praxisgemäss werden rund 2/3 der Strafe, ausmachend 8 Monate, an die Einsatzstrafe hinzugerechnet. 13.3 Täterkomponenten Über das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist nur wenig bekannt. Der Beschuldigte lebte insgesamt ca. neun Jahre mit der Straf- und Zivilklägerin zusammen. Als diese aus wirtschaftlichen Gründen von Spanien in die Schweiz kam, reiste er einige Monate später nach.