37 13.2.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatkomponenten) Auch hier handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus sexuellen, mithin rein egoistischen Motiven. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, sich rechtskonform zu verhalten und den klar manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin zu akzeptieren. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. 13.2.3 Konkrete Asperation Gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von insgesamt 14 Monaten als verschuldensangemessen.