MAIER, a.a.O., N. 50 f. zu Art. 189), weshalb bei einer vollzogenen beischlafsähnlichen Handlung von einer Strafe von mindestens einem Jahr auszugehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_78/2017 vom 6.9.2017 E. 2.1.; BGE 132 IV 120). Die Kammer erachtet nach dem Gesagten eine Strafe von 14 Monaten als verschuldensangemessen.