Der Beschuldigte wandte jedoch nicht übermässige Gewalt an und kam während des Oralverkehrs nicht zum Samenerguss. Die Tat erfolgte spontan, jedoch mit nicht unerheblicher krimineller Energie. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe im leichten Bereich anzusiedeln. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Oral- und Analverkehr in ihrer sexuellen Intensität jedoch dem Beischlaf ähnlich, und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt mit einer Vergewaltigung vergleichbar (BGE 132 IV 120; BGE 133 IV 120; MAIER, a.a.