__ geschilderten Ausmass vorhanden sein konnten. Unter dem Titel der Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung) hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin bedrohte und anschliessend mit Gewalt am Kopf festhielt und diesen gegen seinen Penis drückte. Während die Straf- und Zivilklägerin seinen Penis im Mund hatte, führte er gegen ihren Willen mit festem Griff Bewegungen ihres Kopfs zwecks Stimulation seines Penis aus. Der Beschuldigte wandte jedoch nicht übermässige Gewalt an und kam während des Oralverkehrs nicht zum Samenerguss.