O., N. 1 zu Art. 189). Auch vorliegend war die Verletzung des geschützten Rechtsguts durch den vollzogenen Oralverkehr nicht unerheblich. Der Beschuldigte verletzte das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Straf- und Zivilklägerin. Er wandte körperliche Gewalt an. Dabei erlitt die Straf- und Zivilklägerin jedoch keine physischen Verletzungen. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen (Ziff. 13.1.1 hiervor) ist auch hier davon auszugehen, dass die sexuelle Nötigung nicht spurlos an der Straf- und Zivilklägerin vorbeiging, jedoch nicht Ängste im von F.________ geschilderten Ausmass vorhanden sein konnten.