13.1.3 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten ordnet die Kammer das Verschulden gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten im insgesamt leichten Bereich ein. Eine Einsatzstrafe von 16 Monaten erscheint verschuldensangemessen. 13.2 Asperation für die sexuelle Nötigung 13.2.1 Objektive Tatschwere (objektive Tatkomponenten) Geschütztes Rechtsgut ist auch bei der sexuellen Nötigung das Recht auf Selbstbestimmung in sexueller Hinsicht, sowie das Recht auf sexuelle Integrität (TRECH- SEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 1 zu Art. 189).