36 Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschuldigte aufgrund innerer oder äusserer Umstände nicht in der Lage gewesen sein sollte, die sexuellen Handlungen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin zu vermeiden. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich, weil weitestgehend tatbestandsimmanent, neutral aus. 13.1.3 Konkrete Strafe Nach dem Gesagten ordnet die Kammer das Verschulden gestützt auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten im insgesamt leichten Bereich ein.