Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden – im Vergleich zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – im insgesamt leichten Bereich. Die Kammer erachtet hierfür eine gedankliche Einsatzstrafe von insgesamt 16 Monaten als angemessen. 13.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektive Tatkomponenten) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich zwecks Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Er handelte aus Eifersucht und er wollte der Straf- und Zivilklägerin eine Lektion erteilen.