Während der Vergewaltigung wandte der Beschuldigte nicht übermässige Gewalt an. Die Tat erfolgte spontan, ohne vorherige Planung. Der Beschuldigte vollzog den vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom in zwei verschiedenen Positionen bis zum Samenerguss. Er setzte sich damit mehrmals über den verbal und körperlich manifestierten Willen der Straf- und Zivilklägerin hinweg. Die Art und Weise der Herbeiführung wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt liegt das objektive Tatverschulden – im Vergleich zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – im insgesamt leichten Bereich.