Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde somit in nicht unwesentlichem Masse verletzt. Betreffend die Verwerflichkeit des Handelns (Art und Weise der Herbeiführung) ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin vor der Vergewaltigung in der Wohnung – in welcher sich auch die Tochter der Straf- und Zivilklägerin befand – eingeschlossen, bereits drei Mal mit einem Messer bedroht und sexuell genötigt (Oralverkehr) hatte. Die Straf- und Zivilklägerin konnte dem Beschuldigten die Messer abnehmen. Während der Vergewaltigung wandte der Beschuldigte nicht übermässige Gewalt an.