Dennoch sind seelische Folgen bei der Straf- und Zivilklägerin nicht auszuschliessen. Zweifellos wurde die Strafund Zivilklägerin in ihrer sexuellen Integrität verletzt. Die Tat ging nicht spurlos an ihr vorbei, was auch anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme eindrücklich zum Vorschein kam. Das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung wurde somit in nicht unwesentlichem Masse verletzt.